Bessere Zahnvorsorge für Kleinkinder


Milchgebiss im Blick
Bessere Zahnvorsorge für Kleinkinder
Yuliya Evstratenko/Shutterstock.com
Zahnvorsoge als Kassenleistung gibt es bald auch schon für Kinder unter 3 Jahren.

Kampf der Karies! Das gilt nach dem neuesten Beschluss des G-BA bald auch vermehrt für Kleinkinder unter 3 Jahren. Denn mit den neu geplanten Kassenleistungen wird das Milchgebiss noch effektiver vor frühkindlicher Karies geschützt.

Fluoridlack auf Kasse ab dem 6. Monat

Zahngesundheit fängt schon im frühesten Kindesalter an. Doch Zähneputzen allein reicht nicht – gut, wenn der Zahnarzt regelmäßig das Milchgebiss kontrolliert. Bisher haben die Krankenkassen Vorsorgemaßnahmen und zahnärztliche Früherkennung für Kinder erst ab 3 Jahren übernommen. Jetzt hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Angebot ausgeweitet und erstmals auch die Kleinkinder unter 3 Jahren mit einbezogen.

Diese zahnärztlichen Früherkennungsleistungen sind neu:

  • Jedes Kind hat ab dem Alter von 6 Monaten bis zum 34. Lebensmonat Anspruch auf insgesamt 3 Termine zur zahnärztlichen Früherkennung. Diese Termine sind zeitlich auf die U-Untersuchungen abgestimmt. Der Anspruch auf 3 weitere Früherkennungstermine vom 34. Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr bleibt bestehen.
  • Beratung inklusive: Bei den neu eingeführten Früherkennungsterminen sollen die Zahnärztinnen und Zahnärzte die Betreuungspersonen der Kinder in Bezug auf Zahn- und Mundgesundheit aufklären und Zahnputzgewohnheiten sowie Fluoridierungsmaßnahmen erfragen.
  • Fluoridlack zur Härtung des Zahnschmelzes wird für Kinder zwischen dem 6. und dem 34. Lebensmonat ebenfalls Kassenleistung – und zwar zweimal pro Kalenderhalbjahr und unabhängig von kariösen Läsionen.

Frühestens ab 1. Juli 2019

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft. Bevor die neuen Leistungen erbracht werden können, muss jedoch der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) entscheiden.

Quelle: Pressemeldung Gemeinsamer Bundesausschuss 2/2019

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